Foto-Freigabe für Kundenprojekte: ein Blatt zum Mitnehmen

Der fertige Freigabetext zum Ausdrucken, das Arbeitsblatt Zeile für Zeile erklärt und ein E-Mail-Wortlaut für alte Projekte, bei denen nie jemand gefragt hat.

3 EbenenPrivatsphäre, Personen, fremde Planung
jederzeitWiderruf möglich, laut EDÖB
2 Einwilligungenfür die Aufnahme und für die Verwendung, laut IGE

Das Blatt zuerst

Hier ist der Text, um den es geht. Kopieren, in ein Dokument setzen, Logo drauf, zweimal ausdrucken. Ein Exemplar bleibt bei der Kundschaft, eines kommt zurück in den Betrieb.

Foto-Freigabe

Objekt und Adresse: … Datum: …

Ich bin damit einverstanden, dass … (Betrieb) Fotos der bei mir ausgeführten Arbeit macht und diese zeigt: auf der eigenen Website, im Google-Unternehmensprofil, auf den Social-Media-Kanälen des Betriebs und in gedruckten Unterlagen.

Der Ort darf dazu genannt werden als: ☐ Gemeinde ☐ nur Region oder Kanton ☐ gar nicht.

Personen sind auf den Bildern: ☐ nicht zu sehen ☐ zu sehen. Sind Personen zu sehen, holt der Betrieb deren Einverständnis separat bei ihnen selbst ein.

Ich kann diese Freigabe jederzeit widerrufen. Der Betrieb nimmt die Bilder dann von seinen eigenen Kanälen. Bereits gedruckte Unterlagen und von Dritten geteilte Beiträge lassen sich nicht zurückholen.

Ort und Datum … Unterschrift Kundschaft … Unterschrift Betrieb …

Wenn ich Handwerker-Websites anschaue, ist die Projektgalerie meistens leer oder zeigt drei Bilder aus dem Gründungsjahr. Nach meiner Erfahrung liegt das selten an der Arbeit und fast immer daran, dass bei der Abnahme niemand gefragt hat und man drei Monate später nicht mehr anruft. Genau das löst eine unterschriebene Zeile im richtigen Moment.

Der wichtigste Teil steht deshalb nicht im Text, sondern im Ablauf: Das Blatt gehört in die Mappe, die der Monteur oder die Vorarbeiterin zur Abnahme mitnimmt, nicht in einen Ordner im Büro. Vor dem fertigen Objekt zu fragen ist der einfachste Moment, den es gibt: Die Kundschaft sieht gerade, was gut geworden ist, und Sie stehen daneben.

Das Blatt ist eine Praxishilfe, kein geprüftes Vertragsmuster, und ich bin kein Anwalt. Für heikle Fälle gehört eine Fachperson an den Tisch. Für den Normalfall, also eine montierte Küche, einen Einbauschrank oder einen fertigen Garten, tut es seinen Dienst.

Warum es die Freigabe überhaupt braucht

Drei Dinge liegen hier übereinander, und sie werden gern vermischt. Sauber getrennt sind sie leichter zu verstehen.

Die Privatsphäre. Ein fertiger Innenausbau steht in einer Privatwohnung, und Sie sind dort nur, weil man Sie hineingelassen hat. Das ist der eigentliche Grund für die Freigabe: nicht das Urheberrecht, sondern die Privatsphäre der Kundschaft und ihr Hausrecht. Wer Sie auf sein Grundstück oder in seine Wohnung lässt, kann das Fotografieren dort auch untersagen.

Das Urheberrecht kennt zwar eine Ausnahme für Werke, die sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden; solche Werke dürfen abgebildet werden, und die Abbildung darf verbreitet werden. Das ist Art. 27 des Urheberrechtsgesetzes (SR 231.1). In einer Wohnung greift sie nicht: CCdigitallaw, ein Projekt des eLearning Lab der Università della Svizzera italiana, hält fest, «Werke innerhalb von Gebäuden gelten dagegen nicht als allgemein zugänglich und fallen daher nicht unter diese Ausnahmeregelung».

Wichtig ist aber, wofür diese Ausnahme überhaupt da ist: Sie schränkt fremdes Urheberrecht ein. Bei der Küche, die Sie selbst gezeichnet und gebaut haben, gibt es gar kein fremdes Recht, das eine Ausnahme überwinden müsste. Die Ausnahme zählt erst dort, wo ein fremdes Werk im Spiel ist, und davon handelt der dritte Punkt.

Die Personen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum schreibt in seinem KMU-Blogbeitrag «Fotos für Ihr KMU: So machen Sie es richtig» vom 3. März 2021: «In aller Regel kommt das Persönlichkeitsrecht ins Spiel, sobald eine Person erkennbar aufgenommen wird. Dann braucht es bereits für die Aufnahme selber eine Einwilligung und dann auch für die Verwendung.» Zwei Einwilligungen also, nicht eine. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hält auf seiner Seite Umgang mit Fotos zusätzlich fest, dass Fotos als Personendaten gelten, sobald die abgebildeten Personen erkennbar sind. Für Sie heisst das im Alltag: Der einfachste Weg zu einer sauberen Referenz ist ein Bild ohne Menschen darauf.

Die fremde Planung. Werke der Baukunst können urheberrechtlich geschützt sein, und CCdigitallaw zählt zu diesen Werken ausdrücklich auch die Innenarchitektur. Geschützt ist allerdings nur, was individuellen Charakter hat; eine rein handwerkliche Leistung genügt laut derselben Quelle nicht. Praktisch relevant wird das, wenn eine Architektin oder ein Innenarchitekt den Raum entworfen hat und Ihr Bild vor allem diesen Entwurf zeigt statt Ihr Detail. In dem Fall fragen Sie besser auch dort nach. Bei der Küchenfront, die Sie selbst gezeichnet und gebaut haben, stellt sich die Frage nicht.

Wann Sie nicht fragen müssen

Im Handwerk darf man sehr wohl fotografieren, und zwar in drei Fällen, ohne zu fragen.

  • Die eigene Werkstatt. Ihr Betrieb, Ihre Maschinen, Ihre Leute bei der Arbeit am Rohbau des Möbels. Solange keine fremde Person erkennbar ist und kein Kundenobjekt zu sehen ist, ist das Ihre Sache.
  • Die eigene Ausstellung. Das Musterstück im Showroom, die Küche, die noch niemandem gehört. Fotografieren Sie hier so viel wie möglich, bevor ausgeliefert wird.
  • Detailaufnahmen ohne Bezug. Eine Gehrung, eine Schubladenführung, eine Fuge, ein Kantenbild. Kein Raum, keine Adresse, keine Person, kein Rückschluss auf die Kundschaft.

Zwei Vorbehalte gehören dazu, sonst wird daraus ein Freibrief. Erstens: Wenn Ihnen die Kundschaft ausdrücklich gesagt hat, dass sie keine Fotos will, hilft keine dieser Ausnahmen. Zweitens: Das Hausrecht bleibt bestehen. Wer Sie auf sein Grundstück lässt, kann das Fotografieren dort auch untersagen. Im Zweifel fragen Sie, das dauert dreissig Sekunden und erspart Ihnen jede spätere Diskussion.

Das Arbeitsblatt Zeile für Zeile

Warum jede Zeile drinsteht, kurz begründet. Wenn Sie etwas streichen wollen, wissen Sie dann, was Sie streichen.

ZeileWarum sie drinsteht
Objekt, Adresse, DatumDamit später eindeutig ist, welche Bilder gemeint sind. Ohne diese Zeile haben Sie eine Freigabe für irgendwas.
Was fotografiert wird«Die bei mir ausgeführte Arbeit» statt «Fotos in meiner Wohnung». Die Kundschaft soll wissen, dass es um Ihr Werk geht, nicht um ihr Zuhause.
Wo es erscheinen darfWebsite, Google-Unternehmensprofil, Social Media, Print. Einzeln aufgezählt, weil eine Einwilligung an den Zweck gebunden ist, für den sie gegeben wurde. Der EDÖB verlangt dafür, dass die Betroffenen «über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden».
Ob der Ort genannt werden darfDer Ort ist die Angabe, an der später der Nutzen der Referenz hängt. Manche Kundschaft will die Gemeinde trotzdem nicht neben Bildern ihrer Wohnung sehen. Drei Häkchen lösen das.
Personen ja oder neinZwingt den Monteur, im Moment der Aufnahme daran zu denken. Das ist der eigentliche Zweck dieser Zeile; eine Einwilligung der abgebildeten Personen ersetzt das Häkchen nicht.
Widerruf und seine WirkungDer EDÖB hält fest: «Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden, mit dem Resultat, dass auch die Veröffentlichung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.» Ehrlich dazu gehört, was der Widerruf nicht erreicht, nämlich bereits Gedrucktes.
Unterschrift beider SeitenDas IGE empfiehlt Schriftlichkeit ausdrücklich: «Aus Beweisgründen sollten Vereinbarungen für die Verwendung fremder Bilder immer schriftlich vorliegen (E-Mail-Bestätigung genügt).» Die Unterschrift ist der sauberste Beleg, eine E-Mail-Bestätigung genügt laut IGE aber auch. Genau darauf baut der Nachfrage-Text weiter unten.

Halten Sie die Seite auf A4 und auf einer Seite. Sobald das Blatt zwei Seiten hat, liest es niemand mehr bei der Abnahme, und dann unterschreibt auch niemand mehr.

Der Nachfrage-Text für alte Projekte

Fast jeder Betrieb hat Bilder auf dem Handy, die nie jemand freigegeben hat. Das ist kein Grund, sie zu löschen, sondern einer, kurz zu fragen. Dieser Wortlaut kommt ohne Umschweife aus und funktioniert bei Kundschaft, die Sie seit Jahren nicht mehr gesehen haben.

E-Mail an alte Kundschaft

Betreff: Kurze Frage zu den Fotos Ihrer Küche

Guten Tag Frau [Name]

Wir haben bei Ihnen im [Monat, Jahr] die Küche montiert. Von der fertigen Arbeit haben wir damals ein paar Fotos gemacht; sie sind angehängt, Personen sind keine darauf zu sehen.

Dürfen wir zwei bis drei davon auf unserer Website und in unserem Google-Profil zeigen? Wir würden dazu nur die Gemeinde nennen, nicht Ihre Adresse.

Ein kurzes Ja oder Nein als Antwort genügt uns völlig. Bei einem Nein bleiben die Bilder bei uns, das ist überhaupt kein Problem.

Freundliche Grüsse

Drei Dinge machen diesen Text aus. Die Bilder hängen an, die Kundschaft muss also nicht raten, worum es geht; der EDÖB weist ausdrücklich darauf hin, dass Betroffene die Aufnahmen vor der Veröffentlichung sehen sollen. Der Umfang ist begrenzt, es geht um zwei bis drei Bilder und nicht um alles. Und das Nein ist explizit erlaubt.

Was in die Bildunterschrift gehört

Die Freigabe ist die Voraussetzung, aber sie macht die Galerie noch nicht überzeugend. Dafür braucht es vier Angaben pro Bild: die Aufgabe, das Material, die Gemeinde und das Jahr. Statt «Küche» steht dann «Küche in Eiche massiv, Umbau in einem Reihenhaus», dazu Gemeinde und Jahr.

Der Ort ist von diesen vier der wichtigste. Wenn ich Schreiner- und Gartenbau-Websites anschaue, steht unter den Bildern allerdings meistens gar nichts. Dabei erledigt der Ort zwei Dinge auf einmal: Er zeigt jemandem im selben Dorf, dass Sie im selben Dorf arbeiten, und er ist genau die Verbindung, nach der Leute suchen, wenn sie einen Betrieb in ihrer Nähe wollen. Wer will, dass er dabei auch in Google Maps und im Unternehmensprofil auftaucht, braucht dieselbe Angabe ohnehin.

Genau deshalb steht die Ortsfrage als eigene Zeile mit drei Häkchen auf dem Blatt. Nicht als Nebensache, sondern weil daran hängt, ob die Referenz später etwas bringt. Wie eine solche Galerie aufgebaut sein sollte, habe ich auf der Seite für Schreinereien und Innenausbau im Detail beschrieben.

Fotos von Mitarbeitenden

Das zweite Thema, das im selben Moment auftaucht: Auf dem besten Baustellenbild ist meistens jemand aus Ihrem Team zu sehen. Hier gilt dasselbe Muster wie oben, Einwilligung für die Aufnahme und nochmals für die Verwendung, aber mit einer Zusatzschwierigkeit.

Ein Arbeitsverhältnis ist kein Verhältnis unter Gleichen. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig erfolgt, und freiwillig heisst hier: Wer Nein sagt, darf keinen Nachteil haben. Der Schweizer Fachverlag WEKA formuliert das in einem Beitrag vom 31. Juli 2026 so: «Es darf keinerlei negative Folgen für die Mitarbeitenden haben, wenn sie eine Foto- oder Videoaufnahme an einem Firmenanlass nicht zustimmen.» Für eine Veröffentlichung im Internet oder auf Social Media reicht laut demselben Beitrag eine stillschweigende Zustimmung nicht; es braucht eine informierte, freiwillige und ausdrückliche.

Beim Austritt wird es konkret. Widerruft jemand die Einwilligung oder verlässt den Betrieb und will die Bilder weg, gehören sie von Website, Social Media und internen Systemen entfernt. Bereits gedruckte Prospekte sind davon in der Regel ausgenommen, das ist die gleiche Logik wie beim Kundenblatt. Und eine formlose Zusage am Firmenausflug hilft Ihnen im Streitfall wenig, weil sie sich nicht belegen lässt. Zwei Sätze mit Unterschrift im Personaldossier lösen das.

Weil erkennbare Personen auf Fotos als Personendaten gelten, gehört der Umgang damit auch in Ihre Datenschutzerklärung. Das ist eine Zeile Arbeit, wenn man es beim Aufbau der Seite gleich richtig macht.

KI-Bilder, kurz

Dazu nur so viel, wie ich belegen kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte gibt es in der Schweiz derzeit nicht; das hält der WEKA-Fachbeitrag von Rechtsanwältin Cornelia Mattig vom 5. März 2026 so fest. Was daraus im Einzelfall trotzdem an Pflichten folgt, etwa aus dem Lauterkeits- oder Datenschutzrecht, ist eine Frage für eine Fachperson. Wer gezielt Publikum in der EU anspricht, klärt die dortigen Regeln separat ab; dazu habe ich hier keine Quelle geprüft.

Für eine Referenzgalerie ist die Frage ohnehin akademisch. Ein generiertes Bild in einer Referenzgalerie beweist das genaue Gegenteil dessen, wofür die Galerie da ist. Sie zeigen dort, was Sie gebaut haben. Ein Bild von etwas, das nie gebaut wurde, gehört da nicht hin, ganz unabhängig davon, was das Gesetz dazu sagt.

Was das Blatt nicht kann

Es ersetzt keine rechtliche Beurteilung. Es ist eine Praxishilfe, die den häufigsten Fall abdeckt, und es ist bewusst kurz gehalten, damit es bei der Abnahme wirklich unterschrieben wird. Eine Fachperson lohnt sich, wenn Personen prominent im Bild sind und Konflikte absehbar sind, wenn das Objekt von einer Architektin geplant wurde und die Veröffentlichung gross ausfällt, wenn ein Austritt streitig verlaufen ist oder wenn die Bilder in bezahlter Werbung laufen sollen.

Alles andere ist eine Gewohnheit, keine Rechtsfrage. Bei mir läuft es genau so: Bevor ein Kundenprojekt auf meine Seite kommt, liegt die schriftliche Freigabe vor, und bei privaten Objekten hole ich sie vorab ein. Das steht so auch in meinem Angebot für Schreinereien, und dieser Beitrag ist der Unterbau dazu.

Wenn Sie eine Website haben, deren Galerie leer ist, weil die Freigaben fehlen, ist das ein lösbares Problem. Nehmen Sie das Blatt in die nächsten fünf Abnahmen mit und schicken Sie den Nachfrage-Text an zehn alte Projekte. Nach ein paar Wochen haben Sie genug Material für eine Projektgalerie, die etwas beweist. Wo die Bilder herkommen und ob dafür ein Foto-Termin nötig ist, habe ich im Beitrag zu Handy-Fotos oder Foto-Termin aufgeschrieben.

Häufige Fragen

Darf ich Fotos einer fertigen Küche in einer Privatwohnung veröffentlichen?

Nur mit Einverständnis der Kundschaft. Nicht wegen des Urheberrechts, sondern weil die Wohnung Privatsphäre ist und Sie dort nur fotografieren, weil man Sie hineingelassen hat. Holen Sie die Freigabe bei der Abnahme schriftlich, dann ist die Frage ein für alle Mal erledigt.

Gilt das auch für Aussenaufnahmen, etwa bei einem neu gebauten Garten?

Von der Strasse aus fotografiert ist die Lage entspannter, weil die Ausnahme für Werke auf allgemein zugänglichem Grund greifen kann. Praktisch stehen Sie beim Fotografieren aber fast immer im Garten selbst, also auf privatem Grund, und dann brauchen Sie das Einverständnis der Eigentümerschaft. Fragen Sie einfach, das kostet eine halbe Minute.

Ich habe alte Projektbilder ohne Freigabe. Wegwerfen oder nachfragen?

Nachfragen. Eine kurze E-Mail mit den angehängten Bildern und einer klaren Ja-Nein-Frage kostet Sie fünf Minuten und ist der einzige Weg, aus den Bildern noch etwas zu machen. Den Wortlaut dafür finden Sie weiter unten. Kommt keine Antwort oder ein Nein, bleiben die Bilder in der Schublade.

Deckt die Freigabe für die Website auch Instagram ab?

Nur wenn es draufsteht. Eine Einwilligung gilt für den Zweck, für den sie gegeben wurde, und der EDÖB verlangt, dass die Betroffenen über den Kontext der Veröffentlichung informiert werden. Deshalb zählt das Blatt die Kanäle einzeln auf: Website, Google-Unternehmensprofil, Social Media, gedruckte Unterlagen. Wer später einen Kanal dazunimmt, fragt dafür nochmals.

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