Müssen Preise auf die Website? Was die Preisbekanntgabeverordnung von wem verlangt
Ob Sie Ihre Preise auf der Website zeigen müssen, hängt an einer Liste in Art. 10 der Preisbekanntgabeverordnung. Eine Tabelle pro Branche, mit Rechtsgrundlage und dem, was konkret zu tun ist.
Ob Sie Ihre Preise zeigen müssen, hängt nicht an Ihrer Website, sondern an einer Liste. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) gilt für alle Waren, aber nur für die Dienstleistungen, die in Art. 10 Abs. 1 aufgezählt sind. Steht Ihre Leistung dort, müssen Sie Preise nennen. Steht sie nicht dort, entscheiden Sie selbst. Hier die Antwort für die häufigsten Branchen, bevor ich irgendetwas erkläre.
| Branche | Preise angeben Pflicht? | Rechtsgrundlage | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Coiffeursalon, Barbershop | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. a PBV | Vollständige Preisliste mit festen Endpreisen in CHF inklusive MWST. Staffeln nach Haarlänge ist erlaubt, «ab Fr. 30.-» nicht. |
| Kosmetisches Institut, Nagel- und Fusspflege | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. d PBV | Fester Endpreis je Behandlung. Wenn der Preis von der Zeit abhängt, genügt ein Stundenansatz. |
| Garage, Autoservice | Ja, für Serviceleistungen | Art. 10 Abs. 1 lit. b PBV | Stundenansätze und Servicepauschalen bekanntgeben. Der Fahrzeugverkauf ist Ware und fällt unter Art. 3 PBV. |
| Restaurant, Hotel | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. c PBV | Endpreise inklusive MWST, bei Getränken mit Mengenangabe. Kurtaxen dürfen separat ausgewiesen werden. |
| Taxi | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. f PBV | Tarife bekanntgeben. Dazu gibt es ein eigenes SECO-Informationsblatt von 2025. |
| Zahnarztpraxis | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. t PBV | Preise der angebotenen Leistungen. SECO-Informationsblatt von 2025. |
| Tierarztpraxis | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. t PBV | Preise der angebotenen Leistungen. SECO-Informationsblatt vorhanden. |
| Kurse und Ausbildungen | Ja | Art. 10 Abs. 1 lit. m PBV | Kurspreis inklusive aller nicht frei wählbaren Zuschläge, mit Angabe, worauf er sich bezieht. |
| Schreinerei, Innenausbau | Nein | nicht in Art. 10 Abs. 1 PBV | Freiwillig. Sobald eine Zahl auf der Seite steht, greift Art. 13 PBV: sie muss der tatsächlich zu bezahlende Preis sein. |
| Garten- und Landschaftsbau | Nein | nicht in Art. 10 Abs. 1 PBV | Freiwillig, gleiche Regel bei Zahlen. Empfehlung: erklärte Bandbreite statt Schweigen. |
| Treuhand | Nein | nicht in Art. 10 Abs. 1 PBV | Freiwillig. Für Firmenkunden gilt die Verordnung ohnehin nicht. |
| Webdesign | Nein | nicht in Art. 10 Abs. 1 PBV | Freiwillig. Ich zeige meine Preise trotzdem, warum, steht weiter unten. |
Wie Sie die Tabelle lesen
Drei Sätze zur Einordnung. Erstens: Die Verordnung gilt für alle Waren, aber nicht für alle Dienstleistungen. Der Konsumentenschutz formuliert es so: «Die PBV gilt zwar für alle Waren, aber nicht für alle Dienstleistungen. Die Dienstleistungen, die unter die PBV fallen, werden in Art. 10 Abs. 1 PBV aufgezählt.» Zweitens: Der Katalog ist abschliessend, 21 Bereiche von a bis v. Steht Ihre Leistung nicht darin, gibt es keine Bekanntgabepflicht, egal wie üblich Preise in Ihrer Branche wären. Drittens: Die Verordnung schützt Konsumentinnen und Konsumenten, also Private, die nicht für ihre berufliche Tätigkeit kaufen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Wer nur Firmen bedient, ist ohnehin aussen vor.
Und eine Klarstellung, die hierher gehört: Ich bin kein Anwalt. Ich baue Websites und stolpere darum regelmässig über diese Frage. Verbindlich ist der Verordnungstext, und für den Einzelfall gehört die Beurteilung zur Fachperson.
Was gilt, wenn Sie im Katalog stehen
Dann verlangt Art. 10 Abs. 1 PBV den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken, und zwar stets mit dem Angebot. Überwälzte öffentliche Abgaben wie die Mehrwertsteuer und weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen darin enthalten sein (Art. 10 Abs. 2). Seit dem 1. Juli 2022 hält die Verordnung ausdrücklich fest, dass der Preis im Zeitpunkt und am Ort des Angebots bekanntzugeben ist, nicht erst kurz vor Vertragsschluss.
Am deutlichsten wird das im SECO-Informationsblatt vom 1. April 2025 für Coiffeursalons, Barbershops, kosmetische Institute und Körperpflege. Vier Punkte daraus, die in der Praxis am meisten Ärger sparen:
- Feste Preise, keine Ab-Preise. Das Merkblatt sagt es wörtlich: Die angegebenen Preise sind fixe Preise, Angaben wie «Bart schneiden: ab Fr. 30.-» oder «Epilation: ab Fr. 20.- bis Fr. 50.-» sind nicht zulässig.
- Differenzieren ist erlaubt. Kurze Haare Fr. 50.-, schulterlang Fr. 55.-, lang Fr. 60.- ist genau der richtige Weg. Hängt der Preis von der Zeit ab, genügt ein Stundenansatz.
- Das Standardmaterial ist drin. Shampoo, Haarlack, Wachs und Crème gehören in den genannten Preis. Nur wenn die Kundin ein teureres Spezialprodukt wählen kann, wird dieses separat ausgewiesen.
- Ohne Nachfragen zugänglich. Die Preise müssen leicht zugänglich und gut lesbar dort sein, wo sich die Kundschaft normalerweise aufhält. «Eine bloss mündliche Information genügt nicht.»
Für die Website heisst das: Die Verordnung knüpft am Angebot an, nicht am Medium. Wenn jemand bei Ihnen online einen Termin für eine bestimmte Leistung buchen kann, gehört der Preis an diese Stelle und nicht ans Ende des Buchungsablaufs. Der Konsumentenschutz schreibt für das Onlinegeschäft: «Im Onlinehandel darf der tatsächlich zu bezahlende Preis nicht erst am Ende des Bestellvorgangs angegeben werden, sondern muss bereits beim Angebot auf der Produktdetailseite ersichtlich sein.» Meine Empfehlung als Erbauer solcher Seiten geht weiter als das Nötige: Wenn Sie die Liste im Salon ohnehin aushängen müssen, stellen Sie sie auch auf die Seite. Sie beantworten damit die Frage, die neue Kundinnen zuerst stellen. Was sonst noch auf eine Salon-Seite gehört, habe ich in Website für Coiffeur-Salons und auf der Seite Coiffeur beschrieben.
Für Ihre eigene Branche gibt es meist ein passendes Merkblatt. Das SECO führt die Broschüren zur Preisbekanntgabe unter seco.admin.ch, darunter die Wegleitung für die Praxis 2025 und Blätter zu Taxigewerbe, zahnärztlichen und tierärztlichen Dienstleistungen, Hotellerie und Restauration, Motorfahrzeugen und Notariat.
Kurz zu Waren, denn dort ist die Lage einfacher
Wenn Sie Waren an Private verkaufen, gilt die Bekanntgabepflicht immer, ohne Katalog und ohne Branchenfrage. Art. 3 Abs. 1 PBV verlangt mit dem Angebot stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken. Das gilt im Laden, im Schaufenster und ausdrücklich auch im Onlineshop. Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden (Art. 4 Abs. 1 PBV). Wer einen Shop plant und wissen will, was das kostet und was sonst noch dazugehört, findet die Zahlen in Was kostet ein Online-Shop in der Schweiz.
Wenn keine Pflicht besteht: die eigentliche Frage
Damit ist der Rechtsteil erledigt, und für die Schreinerei, den Gartenbau und die Treuhand fängt die interessante Frage erst an. Sie müssen nicht. Sollen Sie trotzdem?
Was passiert, wenn Sie Preise zeigen
Ich kann das an mir selbst zeigen, statt an einem erfundenen Kundenbeispiel. Auf /preise/ stehen meine Zahlen offen: Website ab CHF 3’500, Onlineshop ab CHF 9’000, Hosting CHF 19 pro Monat, Wartung CHF 79, Stundenpakete zu CHF 800, 1’500 und 2’800. Webdesign steht in keinem Katalog, ich müsste das nicht tun.
Was sich dadurch verändert hat, schildere ich als Erfahrung und nicht als Messung, weil ich es nie sauber gemessen habe. Es kommen weniger Anfragen. Und die, die kommen, passen besser. Das Gespräch beginnt nicht mehr bei «Was kostet denn so eine Website?», sondern bei «Ab 3’500, was ist da drin?». Wer 800 Franken im Kopf hatte, meldet sich gar nicht erst, und das ist für beide Seiten die günstigere Variante. Der Preis auf der Seite arbeitet als Filter, nicht als Verkäufer.
Der Nachteil ist real und gehört dazu: Sie geben eine Verhandlungsposition auf und Ihre Mitbewerber lesen mit. Für mich überwiegt der Nutzen deutlich. Für einen Betrieb, der fast nur über Empfehlungen arbeitet, kann die Rechnung anders ausfallen.
Wenn ein Fixpreis nicht seriös möglich ist
Eine Küche nach Mass hat keinen Fixpreis, ein Gartenumbau auch nicht. Der ehrliche Mittelweg ist eine erklärte Bandbreite: eine Spanne, was sie treibt, und ab wann es teurer wird. Drei Dinge sind dabei wichtig.
Erstens: Nehmen Sie Ihre eigenen Zahlen, aus Ihren letzten Aufträgen, nicht irgendeine Marktzahl aus dem Netz. Zweitens: Schreiben Sie dazu, was den Preis bewegt. Eine Spanne ohne Erklärung wirkt beliebig, eine Spanne mit drei Kostentreibern wirkt kompetent. Drittens, und das übersehen viele: Sobald Sie eine Zahl nennen, sind Sie doch in der Verordnung, nur an einer anderen Stelle. Die PBV erfasst nämlich auch «die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen» (Art. 2 Abs. 1 lit. d), und dazu zählt das SECO ausdrücklich Webseiten.
Daraus folgen zwei praktische Regeln. Nach Art. 13 Abs. 1 PBV muss die genannte Zahl der tatsächlich zu bezahlende Preis sein, inklusive Mehrwertsteuer, und es muss klar sein, auf welche Art und Einheit der Leistung sie sich bezieht. Und wenn Sie mit einem Minimalpreis werben, verlangt das SECO in der Wegleitung, dass «genau beschrieben werden» muss, auf welches konkrete Angebot sich der Ab-Preis bezieht. «Einbauschrank ab CHF 3’000» genügt also nicht, «Einbauschrank, 2 Meter breit, Front lackiert, montiert, ab CHF 3’000» schon.
Ein Detail zum Wort Richtpreis, das ich selbst falsch verwendet habe: Nach Art. 13 Abs. 2 PBV dürfen Hersteller, Importeure und Grossisten Richtpreise bekanntgeben. Ein Schreinereibetrieb, der direkt an Private verkauft, gehört nicht in diese Gruppe. Nennen Sie es lieber Bandbreite, Erfahrungswert oder ungefährer Ansatz und beschreiben Sie sauber, worauf sich die Zahl bezieht. Was das für eine Handwerker-Website sonst noch heisst, steht auf der Seite Schreinerei.
Wer die Preisfrage sonst beantwortet
Die Nachfrage nach der Zahl verschwindet nicht, nur weil Sie sie nicht beantworten. Sie wandert nur weiter.
Ein Beispiel, das ich am 9. August 2026 selbst nachgeschaut habe. Das Vergleichsportal ofri.ch führt für den Auftrag «Garten pflegen» eine Auswertung von 155 offerierten Preisen, Stand 17. September 2025: tief CHF 426, Durchschnitt CHF 740, hoch CHF 1’300. Wer in der Schweiz nach den Kosten für Gartenpflege sucht, findet am selben Tag auf den vorderen Plätzen fast ausschliesslich Ratgeber- und Vergleichsportale. Ein einziger echter Gartenbaubetrieb stand in den ersten Treffern, auf Platz neun.
Noch deutlicher wird es beim Küchenbau. Dieselbe Plattform beziffert «Küche einbauen» aus 93 offerierten Preisen mit CHF 900 bis 3’150. Das ist der Einbau, nicht die Küche. Ein Interessent, der diese Zahl liest und dann bei einer Schreinerei anfragt, kommt mit einer Erwartung ins Gespräch, die um eine Grössenordnung danebenliegt. Genau dieses Gespräch führen Sie dann.
Das ist kein Vorwurf an die Portale, sie füllen nur eine Lücke. Es ist ein Argument dafür, die Zahl selbst zu nennen und einzuordnen, statt sie von jemandem beantworten zu lassen, der Ihren Betrieb nicht kennt.
Fazit
Die Pflicht trifft nur die, die in Art. 10 Abs. 1 PBV stehen. Alle anderen entscheiden selbst, und für die meisten Handwerksbetriebe ist eine erklärte Bandbreite besser als Schweigen. Nachlesen können Sie Ihre eigene Lage an drei Stellen: den Verordnungstext SR 942.211 bei Fedlex für die verbindliche Liste, aktuell in der Fassung mit Stand vom 1. Januar 2025, die Merkblätter des SECO für Ihre Branche und den Ratgeber des Konsumentenschutzes für die Kurzfassung. Zuständig für den Vollzug sind die Kantone.
Was bei einem Verstoss droht, steht nicht in der Verordnung selbst, sondern im Lauterkeitsrecht. Nach Art. 24 UWG wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen die Preisbekanntgabevorschriften verstösst; handelt jemand fahrlässig, ist die Strafe ebenfalls Busse. Ich schreibe das nicht, um Druck zu machen, sondern weil die Frage in Gesprächen regelmässig kommt und die Antwort selten jemand kennt.
Rechtsberatung verkaufe ich keine. Was ich mache, ist die Umsetzung auf der Website: eine Preisliste, die auf dem Handy lesbar bleibt, Bandbreiten, die erklärt sind statt nackt dazustehen, und Buchungsstrecken, bei denen der Preis dort steht, wo die Kundin ihn erwartet. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Seite das erfüllt, schreiben Sie mir kurz über das Kontaktformular. Ich antworte innert einem Werktag (Mo bis Fr).
Häufige Fragen
Gilt die Preisbekanntgabepflicht für meine Branche?
Nur wenn Ihre Leistung in Art. 10 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung steht. Aufgezählt sind 21 Bereiche, darunter Coiffeurgewerbe, kosmetische Institute und Körperpflege, Garagegewerbe für Serviceleistungen, Gastgewerbe und Hotellerie, Taxigewerbe, Kurswesen sowie Dienstleistungen von Zahn- und Tierärzten. Handwerk wie Schreinerei oder Gartenbau, Treuhand und Webdesign stehen nicht darin. Für Waren gilt die Pflicht dagegen immer, unabhängig von der Branche.
Reicht ein Ab-Preis auf der Website?
Wenn Sie im Katalog stehen, nicht. Das SECO-Informationsblatt vom 1. April 2025 für Coiffeursalons, Barbershops und kosmetische Institute hält ausdrücklich fest, dass Angaben wie «Bart schneiden: ab Fr. 30.-» nicht zulässig sind. Erlaubt ist eine Staffelung nach Kriterien, etwa nach Haarlänge, und ein Stundenansatz, wenn der Preis von der aufgewendeten Zeit abhängt. Wenn Sie nicht im Katalog stehen und freiwillig werben, ist ein Ab-Preis zulässig, dann muss aber genau beschrieben sein, auf welches konkrete Angebot er sich bezieht.
Muss die Mehrwertsteuer im angegebenen Preis enthalten sein?
Ja. Verlangt ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken, und überwälzte öffentliche Abgaben wie die Mehrwertsteuer sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen darin enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV für Dienstleistungen, Art. 4 Abs. 1 PBV für Waren). Separat ausweisen dürfen Sie im Warenverkauf die Versandkosten und im Gastgewerbe die Kurtaxen.
Was gilt für Offerten und Kostenvoranschläge?
Die Preisbekanntgabeverordnung regelt den öffentlich bekanntgegebenen Preis und die Werbung, nicht Ihre schriftliche Offerte an einen bestimmten Kunden. Für den Kostenvoranschlag im Werkvertrag gilt das Obligationenrecht: Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann dieser vom Vertrag zurücktreten (Art. 375 Abs. 1 OR). Praktisch heisst das: Schätzen Sie eher grosszügig und melden Sie sich früh, wenn es teurer wird.
Was passiert bei einem Verstoss?
Die Kantone überwachen die Einhaltung und verzeigen Verstösse, das SECO übt die Oberaufsicht aus (Art. 22 und 23 PBV). Wer vorsätzlich gegen die Preisbekanntgabe verstösst, wird mit Busse bis CHF 20'000 bestraft (Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 UWG). Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe ebenfalls Busse. Verantwortlich ist nach Art. 20 PBV die Geschäftsleitung, nicht die Person an der Kasse.
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